Arbeitssicherheit:
Der gesetzliche Hintergrund zur Arbeitssicherheit. Die körperliche Unversehrtheit ist in unserer Verfassung (Artikel 2 Abs. 2)
verankert. Dies bedeutet, dass laut Gesetz im Zweifelsfall die Arbeitssicherheit der Produktivität vorzuziehen ist. In der betrieblichen Praxis ist das nicht immer so.
Um Termine einhalten zu können, werden von Vorgesetzten, wie auch von eigenverantwortlich agierenden Mitarbeitern scheinbar kalkulierbare Arbeitsrisiken eingegangen - die jedoch z.B. beim
Zusammentreffen mehrerer unerwarteter Ereignisse zu Unfällen führen. Es ist eine Eigenart des Menschen, das Grenzrisiko falsch einzuschätzen. Aus diesem Grund erließ der Gesetzgeber eine Vielzahl
von Vorschriften und Gesetzestexten, welche den Unternehmer, wie auch die Mitarbeiter in die Pflicht nehmen.
Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, wird dem Unternehmer seitens des Gesetzgebers eine sicherheitstechnische, wie auch arbeitsmedizinische Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft
(Fachkraft für Arbeitssicherheit), bzw. durch einen Betriebsarzt per Gesetz (ASiG*) vorgeschrieben. Umfang und Art der Betreuung wird durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft per
Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2) definiert.
Was bringt effiziente Arbeitssicherheit?
Ein effektives Arbeitsschutzsystem kann für Sie z.B. folgende Vorteile erbringen:
Rechtliche Absicherung, insbesondere des Unternehmers, durch Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Kostensenkung durch Verringerung der Ausfalltage in Folge von
Krankheit und Arbeitsunfällen. Verringerung von Personalengpässen und deren Folgen (z.B. Konventionalstrafe usw.). Optimierung von Arbeitsprozessen durch kritisches Hinterfragen bezüglich der
Arbeitssicherheit.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Laut Arbeitssicherheitsgesetz hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister) die Aufgabe, den Unternehmer beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der sicherheitstechnischen Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Dies beinhaltet bezüglich des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung folgende Tätigkeiten: der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen und sanitären Anlagen, der Beschaffung von
technischen Arbeitsmitteln, der Einführung neuer Arbeitsverfahren und -mittel, der Auswahl und Erprobung von Schutzausrüstungen, allen Fragen bezüglich der Ergonomie, Unterstützung bei der
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, Unterstützung der Erstellung von Betriebsanweisungen, der Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Sicherheitstechnische Überprüfung technischer Arbeitsmittel
und Arbeitsverfahren.
Innerhalb des Unternehmens wird auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter z.B. durch Gespräche, Übungen, Aufklärung usw. hingewirkt.
nicht zu knapp zu bemessen.